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Neues Ministerschreiben zur Bundesnotbremse in der Kindertagesbetreuung

Bundesnotbremse

Die Bundesregierung in Berlin hat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Die sogenannte Bundesnotbremse schreibt vor, dass bei einer Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einem Kreis oder einer Stadt nur noch eine Notbetreuung möglich ist.

Anspruchsberechtigt für die bedarfsorientierte Notbetreuung sind folgende Kinder und Familien:

  • Kinder, für die der Besuch eines Betreuungsangebotes aus Gründen des Kinderschutzes erforderlich ist.
  • Besondere Härtefälle in Absprache mit dem zuständigen Jugendamt.
  • Kinder aus belasteten Lebenslagen bzw. deren Lebenssituation ggf. mit einem erhöhten Bedarf einhergeht und die einen besonderen individuellen Bedarf haben. Diese Familien werden von den Kindertagesbetreuungsangeboten aktiv angesprochen und eingeladen.
  • Kinder mit Behinderungen und Kinder, die von wesentlichen Behinderungen bedroht sind. 
  • Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung.
  • Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen.

Das Schreiben besagt, dass die Kinder bitte nur in die Einrichtung gebracht werden, wenn es unbedingt erforderlich ist. Jeder Kontakt, der vermeidbar ist, trägt zur Reduzierung des Infektionsrisikos bei.

Wenn die Kindertagesbetreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann und ein Bedarf für die Notbetreuung besteht, muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden.
Diese Eigenerklärung zur Inanspruchnahme der Notbetreuung, ist für die jeweilige Woche in der Caritas-Kita abzugeben.

 

Hier finden Sie die offiziellen Ministerschreiben und die Eigenerklärung:

 

Falls Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die jeweilige Kita Leitung

 

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